Haftung besteht nach Ausscheiden fort
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(IP) Hinsichtlich der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und etwaiger Folgegesellschaften hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.
„Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.“
Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag geltend. Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen Architektenvertrag über den Neubau eines Freizeit- und Erlebnisbades geschlossen. Nach Abschluss des Vertrages wandelte die Beklagte ihre Rechtsform zunächst durch Eintritt einer Komplementärgesellschaft in eine GmbH & Co. KG um. Mittlerweile erfolgte dann auch die Umwandlung in ihre jetzige Rechtsform GmbH.
Mit der Streithelferin schloss die Klägerin einen Bauvertrag, der unter anderem Fliesenarbeiten im geplanten Saunabereich umfasste. Nach Durchführung dieser Arbeiten beanstandete die Beklagte gegenüber der Streithelferin, dass sich dort die Bodenfliesen gelöst hätten, und forderte sie zur Mängelbeseitigung auf. Nachdem die Streithelferin dem widersprochen hatte, beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen. Der stellte Mängel der Fliesenarbeiten fest. Darauf leitete die Klägerin wegen Pachtzinsminderung ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Betreibergesellschaft ein. Da zum Zeitpunkt des weiteren Ortstermins die Fliesen bereits überwiegend entfernt und entsorgt waren, schätzte der Sachverständige die Kosten für u.a. den Einbau einer neuen Saunakabine auf ca. 37.000,00 € (netto) ein. Insgesamt machte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von ca. 150.000,- € sowie die Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.
Darauf hatten die Beklagten ihre Passivlegitimation bestritten. Die Beklagte sei damals wirksam in eine neue Form umgewandelt worden. Die Nachhaftungszeit sei vor Klageerhebung abgelaufen gewesen.
OLG Hamm, Az.: 12 U 175/15