Haftung der Wohnungseigentümer neben dem Verband
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(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof entschied zur Haftung einzelner Wohnungseigentümer für die Kosten für die Versorgung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser und Entsorgung des Abwassers.
Die Klägerin als Versorgungsunternehmen verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner, die neben anderen, als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Miteigentümer sind, die Zahlung restlicher Entgelte. Hierbei bezieht sie sich auf die "Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung" und die "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin". Demnach erfolgt die Belieferung aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Bei einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wird dieser mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Ferner ist geregelt, dass jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner haftet.
Die Revision der beiden Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Landgericht zurück. Es besteht weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Haftung für die Beklagten als Gesamtschuldner.
In seinen Gründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Vertragsangebote nach den Vertragsbedingungen der Klägerin nicht an die jeweiligen Wohnungseigentümer gerichtet waren, vielmehr an die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mit Annahme der Vertragsangebote wurden Verträge mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese rechtsfähig, soweit sie „bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt“. Daraus ergibt sich als Vertragspartner der Verband, der mit seinem Verwaltungsvermögen haftet. Daneben ist eine Haftung der jeweiligen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, nur möglich, „wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben“.
Hieran fehlt es im entschiedenen Fall, so dass eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für die Forderung der Klägerin zurück gewiesen wurde. Eine gesetzliche Haftung als Gesamtschuldner besteht nicht. Vielmehr haftet der jeweilige Wohnungseigentümer entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, „nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.“
BGH VIII ZR 329/08