Haftung des Architekten auf Schadensersatz
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(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof setzte sich kürzlich mit dem Problem der Offenbarung einer fehlenden Überwachung durch den Architekten auseinander.
Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung. Der Beklagte hatte die Bauüberwachung für die Sanierung eines Landarbeiter-Doppelhauses übernommen. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1998 erstellte der Beklagte seine Honorar¬rechnung.
Im Jahre 2006 stellte sich heraus, dass eine geplante und vom Bauunternehmer auch abgerechnete Dampfsperre nicht eingebaut war, wodurch in erheblichen Mengen Tauwasser auf die ursprüngliche Oberfläche der Außenwand gelang und Feuchtigkeit von unten in den Putz aufsteigen konnte.
Das Berufungsgericht hielt einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Architekten dem Grunde nach für gerechtfertigt und gab auch dem Feststellungsantrag des Klägers insoweit statt. Es ließ die Revision nicht zu. Der Bundesgerichtshof beschloss, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unbegründet ist.
Er begründete dies unter anderem damit, dass der Senat bereits entschieden hat, dass ein „mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig verschweigt, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat.“ Dies gilt auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt. „Maßgeblich ist allein, ob ein Mangel des Werks arglistig verschwiegen wird.“ Voraussetzung für die Arglist ist, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Wenn er dagegen nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung über die mangelnde Überwachung unterlässt, fehlt ihm ein solches Bewusstsein.
Darüber hinaus entlastet es den Beklagten nicht, wenn er auf die mangelfreie Einbringung der Dampfsperre durch den Unternehmer vertraut hat.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Der Leitsatz fasst zusammen:
„Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.“
BGH, Beschluss vom 05.08.2010, Az.: VII ZR 46/09.
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