Haftung für Verjährungsvereinbarung
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(ip/pp) Über die Pflichten eines mit der Bauleitung und Bauaufsicht beauftragten Architekten hatte das Oberlandesgericht OLG Nürnberg zu entscheiden. Es ging um Undichtigkeiten und weitere Mängel im Wasserleitungssystem eines Anwesens, für das der Beklagte als Architekt verantwortlich gezeichnet hatte. Es war umstritten, ob er als Baubetreuer verpflichtet gewesen war, gegenüber dem Bauherren auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer längeren Verjährung hinzuweisen. Der Beklagte bestritt dies: Er habe den Vertrag mit der ausführenden Firma nicht entworfen, sondern sei nur beauftragt gewesen, den schon mündlich mit zweijähriger Verjährungsfrist geschlossenen Vertrag schriftlich auszufertigen. Ferner sei ein kausaler Schaden nicht entstanden, da die Ansprüche des Klägers in dieser Angelegenheit nicht verjährt seien; die Firma habe die Mängel arglistig verschwiegen, da ihr die fehlende Eignung einzelner Bauteile bekannt gewesen sei.
Das OLG Nürnberg entschied gegen ihn:
„1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B a.F.) die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des Schadens nur durch die Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann.
3. Bei der Streitwertbestimmung hinsichtlich der Feststellungsklage ist ausnahmsweise ein Abschlag von 30% statt der üblichen 20% vorzunehmen, wenn die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.“
OLG Nürnberg, Az.: 2 U 1566/06