(ip/RVR) Gegenstand eines der aktuellen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus war die Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage.

Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 24. März 2009 zu dem Grundstücksanschlusskostenersatz in Höhe von 1.311,89 Euro für sein Grundstück heran. Aus der beigefügten „Kostenzusammenstellung für die Erstellung des Schmutzwasserhausanschlusses“ ergeben sich folgende Kostenpositionen:
– Hausanschluss in geschlossener Bauweise (Einzelpreis: 109,10 Euro, Gesamtpreis: 893,53 Euro);
– Hausanschlussschacht (Einzelpreis: 208,90 Euro, Gesamtpreis: 208,90 Euro).
Dem Bescheid war noch eine Anlage „Bestandsdokumentation – Abwasserhausanschluss Schachtanbindung bei unterirdischem Vortrieb“, die eine Lageskizze und einen Schnitt enthält, beigefügt.

Der Kläger erhob dagegen durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. April 2009 Widerspruch, den er damit begründete, dass aus dem angefochtenen Bescheid die tatsächlich entstandenen Kosten für den Grundstückanschluss nicht ersichtlich seien. Diese Kosten müssten dezidiert aufgeschlüsselt werden, um nachvollziehbar zu sein. Der angefochtene Bescheid werde diesen Anforderungen nicht gerecht, da in der Kostenzusammenstellung „Einheitspreise“ dargestellt würden.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Daraufhin erhob der Kläger am 23. Juni 2009 Klage. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und entgegnet, die aufgeführten Kosten seien dem beklagten Verband tatsächlich entstanden und seien seitens des ausführenden Unternehmens dem Beklagten in Rechnung gestellt worden.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Klage keinen Erfolg hat, denn sie ist zulässig, aber unbegründet.

Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 rechtmäßig ist. Insbesondere erfolgte auf Bescheidebene eine Ermittlung des Heranziehungsbetrages nach tatsächlichem Aufwand und nicht nach Einheitssätzen. Die Geltendmachung eines gleich hohen Einheitsbetrages, so das VG, der von den konkreten Aufwendungen an den betreffenden Anschlüssen unabhängig ist, ist unzulässig. „Sind die Kosten Bestandteil eines mehrere Anschlüsse oder zusätzliche Maßnahmen umfassenden Auftrags, so ist die Gemeinde oder der Verband grundsätzlich verpflichtet, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und die entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen (Hess. VGH, Urteil vom 08.07.1998 – 5 UE 3146/97).“

„Auch Kostenpositionen aus einer Gesamtrechnung dürfen allerdings als `tatsächlicher Aufwand` abgerechnet werden, wenn die Abrechnung hinsichtlich des Kostenaufwands für die einzelnen Grundstücksanschlüsse differenziert oder die Kostenpositionen nach einem Maßstab berechnet wurden, der eine aufwandsgerechte Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken ermöglicht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2004 – 4 A 22/03).“

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte macht gerade keinen gleich hohen Einheitsbetrag, so das VG, der von den konkreten Aufwendungen an dem betreffenden Grundstücksanschluss unabhängig ist, geltend. Vielmehr enthält bereits der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 24. März 2009 als Anlagen eine sog. "Bestandsdokumentation" nebst Skizze und Schnitt, aus der sich die Bauleistungen des ausführenden Bauunternehmens betreffend den konkreten Grundstücksanschluss ergeben, sowie eine darauf bezogene Kostenzusammenstellung. Folglich hat der Beklagte nicht pauschal alle verlegten Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des Erschließungsgebietes gleichermaßen einheitlich abgerechnet und nicht nach Verlegungen in offener oder geschlossener Bauweise oder nach der Länge der Leitungen bzw. des Baumaterials differenziert.

Somit wird die Klage abgewiesen.

VG Cottbus vom 08.09.2011, Az.: 6 K 572/09


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