(ip/RVR) Das Landgericht Hamburg hatte sich kürzlich mit der Frage nach dem Anspruch auf Maklerprovision selbst bei Vorkenntnis des Objekts durch den Käufer zu befassen.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Maklerprovision.

Über das Internetimmobilienportal bot die Klägerin für den Verkäufer dessen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück B. in H. an.

Am 24. Mai 2009 sah der Beklagte vor Ort das Kaufobjekt, besichtigte dieses von außen und erkannte aufgrund eines am Kaufobjekt aufgestellten Schildes der Klägerin, dass dieses zum Verkauf angeboten wurde. Am 25. Mai 2009 wandte er sich wegen des vorbenannten Hausgrundstücks per E-Mail an die Klägerin und bat um Übersendung des Exposés. Dieses wurde ihm am selben Tag ebenfalls per E-Mail übermittelt. Aus dem Exposé ging unter anderem der Kaufpreis in Höhe von 350.000,00 EUR hervor. Daneben enthielte es folgende Angaben:

„Die Courtage:
Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages ist vom Käufer eine Courtage von 6,25 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns zu zahlen.

Die Geschäftsbedingungen:
Eine Courtage in der angegebenen Höhe ist nur bei Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen.
Mit dieser Offerte bieten wir Ihnen unsere Dienste an. Sobald Sie hiervon Gebrauch machen, kommt ein Maklervertrag mit uns zustande.“

Nach Erhalt des Exposés wandte sich der Beklagte mehrfach mit ergänzenden Fragen zu Fotos, Größe, Ausstattung und Nebenkosten des Kaufobjekts per E-Mail und telefonisch an die Mitarbeiterin der Klägerin, die diese unmittelbar beantwortete und übersandte dem Beklagten weitere Fotos des Kaufobjekts. Am 28. Mai 2009 besichtigte der Beklagte zusammen mit dem Verkäufer das Kaufobjekt. Die Mitarbeiterin der Klägerin konnte an diesem Termin nicht teilnehmen. Unter dem 19. Juni 2009 wandte sie sich abermals an den Beklagten und erkundigte sich nach seiner Bankfinanzierung für das streitgegenständliche Grundstück. Der Beklagte antwortete hierauf, dass er sich mit dem Verkäufer einig geworden sei und die Dienste der Klägerin nicht mehr benötige.

An den folgenden Kaufvertragsverhandlungen, der Abwicklung des Kaufvertrages und auch an dem Notartermin am 26. Juni 2009 nahm die Klägerin nicht teil. Der Beklagte erwarb das streitgegenständliche Hausgrundstück vom Verkäufer unter dem 26. Juni 2009 für einen Kaufpreis von 330.000,00 EUR. Das Angebot des Verkäufers, für einen Teil der Courtage aufzukommen, lehnte er ab.

Mit Rechnung vom 3. August 2009 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen des vorgenannten Grundstücksvertrages eine Provisionsforderung in Höhe von 20.625,00 EUR geltend. Am 19. August 2009 zahlte der Beklagte einen Betrag von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Courtage, da sie Maklertätigkeiten erbracht habe. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klage zulässig und begründet ist. Es führte unter anderem aus, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag konkludent zustande gekommen sei. „Das das streitgegenständliche Kaufobjekt betreffende Exposé der Klägerin enthielt einen eindeutigen Hinweis auf die im Erfolgsfall durch den Käufer zu zahlende Provision ebenso wie den Hinweis, dass die Klägerin mit Übersendung des Exposés ihre Dienste anbietet und sobald der Kaufinteressent hiervon Gebrauch macht, ein Maklervertrag mit der Klägerin zustande kommt.“ Der Beklagte nahm das darin zu sehende Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrags an, da er nachfolgend weitere Maklertätigkeiten der Klägerin in Kenntnis des Provisionsverlangens und des konkludenten Vertragsschlusses in Anspruch nahm. Sofern der Beklagte dem Provisionsverlangen der Klägerin am 28. Mai 2009 telefonisch widersprochen habe, nachdem die Mitarbeiterin der Klägerin den Kontakt zum Verkäufer hergestellt hatte, erfolgte dies nach Inanspruchnahme der Maklerdienste und ist damit unerheblich.

Darüber hinaus hat die Klägerin dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück auch nachgewiesen. Denn die Klägerin hat mit der Übersendung des Exposés und durch den sich unmittelbar anschließenden E-Mail- und Telefonverkehr mit ihrer Mitarbeiterin zusätzliche Informationen geliefert, die den Beklagten dazu veranlasst haben, sich noch am 28. Mai 2009 um einen Besichtigungstermin für das Objekt zu bemühen. Die Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin am Besichtigungstermin nicht teilnahm, ist dagegen unerheblich. Ebenfalls ist es unerheblich, dass die Klägerin die weiteren Vertragsverhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten, ebenso wie die Vorbereitung und Durchführung des späteren Notartermins nicht begleitet hat. Daher kann dahin stehen, ob die Klägerin die Vertragsgelegenheit nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zusätzlich auch vermittelt hat.

Schließlich führte der Nachweis des Objekts auch zum Erfolg. Denn der Beklagte erwarb das streitgegenständliche Kaufobjekt vom Verkäufer durch notariellen Kaufvertrag vom 26. Juni 2009 für 330.000,00 EUR. Der Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss wird bei Abschluss des Hauptvertrages in einem angemessenen Zeitraum vermutet.

Somit steht insgesamt fest, dass die Klägerin ihre Maklerprovision verdient hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.625,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Selbst bei Vorkenntnis des Objektes kann der Makler eine wesentliche Maklerleistung in Form eines Nachweises erbringen.“


LG Hamburg vom 26.01.2010, Az.: 322 O 341/09


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