Informationen von Mitarbeitern erfasst
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(IP) Hinsichtlich Haftung bei geschlossenen Immobilienfonds hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden: „1. Die Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds und Prospektherausgeberin kann den Fondsanlegern auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haften, wenn sie Kenntnis von einem konkreten, behördlich festgestellten Altlastenverdacht in Bezug auf das Fondsgrundstück hat und im Fondsprospekt auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird.
2. Ist Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin eine juristische Person, so muss die haftungsbegründende Kenntnis nicht zwingend bei deren gesetzlichem Vertreter vorliegen; es reicht vielmehr aus, dass die entsprechenden Informationen und Unterlagen in ihren Einflussbereich gelangt und von den fachlich zuständigen Mitarbeitern erfasst worden sind. Denn auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB muss sich eine juristische Person das ihr einmal vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen zurechnen lassen. Die vom Bundesgerichtshof zur Arglisthaftung beim Grundstückskaufvertrag entwickelten Grundsätze der "Wissenszusammenrechnung" sind, da ihr materieller Grund im Verkehrsschutz liegt, auf die deliktische Vorsatzhaftung zu übertragen. Auf den Schädigungsvorsatz der juristischen Person ist - wie bei einer natürlichen Person - aus der Kenntnis von den objektiven Umständen zu schließen, da § 826 BGB ein voluntatives Element, welches über die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dritte hinausgeht, nicht verlangt.“
Die Berufungskläger machten Schadensersatzansprüche wegen ihrer Beteiligung an Immobilienfonds geltend – sie seien nicht über dort vorhandene Altlasten im Erdreich informiert gewesen. Die Beklagte war Initiatorin eines Fonds und Herausgeberin des betreffenden emittierten Fondsprospekts. Ferner war sie schon seit längerem Eigentümerin der betreffenden Grundstücke – und deren Gelände wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt seit Jahren als “Altlastenverdachtsflächen” geführt.
KG Berlin, Az.: 2 U 57/09