Interesse muss nachvollziehbar erscheinen
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(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen an die Begründung eines Interesses zur Einsichtnahme ins Grundbuch hat das (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.“
Die Beteiligte begehrte Einsicht ins Grundbuch, in dem ein Grundstück verzeichnet war, als dessen Miteigentümer sie eine bewusste Person vermutete. Beim Grundbuchamt ließ sie zur Begründung zunächst nur vortragen, sie benötige den Grundbuchauszug für ein gegen diese Person vor dem Landgericht geführtes, nicht näher bezeichnetes Verfahren. Auf die ablehnende Mitteilung des Urkundsbeamten, die damit begründet wurde, dass sich aus dem Schreiben kein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe, führte sie ergänzend aus, die bewusste Person habe einen Betrag von 125.000 € als sogenannten „Judaslohn“ erhalten für eine Aussage, die zur Inhaftierung der Beteiligten geführt habe. Er habe sich sodann als Gesellschafter einer Gesellschaft der Beteiligten ausgegeben und während ihrer Inhaftierung zwei beim Landgericht gerichtshängige „Widerspruchsklagen“ zurückgenommen. Der Grundbuchauszug werde den Erhalt des Betrages von 125.000 € beweisen. Den Auszug benötige sie, um die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kronzeugen der Staatsanwaltschaft aufzudecken. Außerdem habe er den Vermögenszufluss in einem Unterhaltsprozess verschwiegen und dadurch Prozessbetrug begangen.
Das Grundbuchamt hatte darauf durch die Rechtspflegerin den Einsichtsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgebrachten Tatsachen würden nicht ausreichen, um dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darzulegen. Bloße Behauptungen würden zum Nachweis eines berechtigten Interesses nicht ausreichen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundbuchauszug zum Beweis für eventuelle Straftaten des Eigentümers dienen könne.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: