(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich kürzlich mit der Frage nach Anwendung der Schriftformabrede auf Mieterhöhungsverlangen auseinander.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben der Klägerin trägt keine eigenhändige Unterschrift.

Der Beklagte stimmte dem Erhöhungsverlangen teilweise in Höhe von 6,84 Euro zu, versagte jedoch im Übrigen seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Klägerin begehrt noch die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete.

Der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 1994 abgeschlossene Mietvertrag enthält unter anderem folgende Formularklausel:
„§ 6 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

Nr. 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVG) lautet:
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren, dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.“

Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter.

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhält, so dass die Revision der Klägerin begründet ist. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch ohne eigenhändige Unterschrift formgültig und damit wirksam.“

Der BGH stellte fest, dass die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Schriftformabrede der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegensteht. Gemäß dieser Vorschrift sind Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich zu vereinbaren. Es ist jedoch zu beachten, dass das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters keine Vertragsänderung oder -ergänzung darstellt. Eine Vertragsänderung oder -ergänzung kann nur durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung zustande kommen. Den Parteien bleibt es unbenommen, so der BGH, gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.“

BGH vom 10.11.2010, Az. VIII ZR 300/09


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