Jeder haftet für sich
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(ip/pp) Hinsichtlich ungeklärter Schadensursachen bei ggf. mehreren möglichen Mangelverursachern hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt zu befinden. Im Verfahren ging es um einen gemischten Werk- und Mietvertrag, der zwischen den Parteien unter der Bedingung zustande gekommen war, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin für eine vorangegangene Überschwemmung nicht feststellbar sein würde. Von einem solchen bedingten Vertrag war bei einer Aufforderung zu mangel- oder schadensbeseitigenden Maßnahmen durch den Bauherrn zumindest dann auszugehen, da der Unternehmer ein Vergütungsverlangen für den Fall seines Nichtvertretenmüssens ausdrücklich angekündigt- und der Bauherr die Maßnahmen daraufhin widerspruchslos in Anspruch genommen hatte. Da diese in der Folgezeit mehrere Trocknungsgeräte in ihrem Haus weiter in Betrieb gehalten und einem betreffenden Schreiben auch nicht widersprochen hatten, haben sie selbst durch schlüssiges Verhalten - ohne dass es auf die fehlende Vertretungsmacht ihres Architekten ankommt - das bedingte Vertragsangebot der Klägerin angenommen. Die Vergütungspflicht für den Fall, dass die Klägerin die Überschwemmung nicht zu vertreten hat, stellten sie in ihrer Berufungserwiderung folglich auch nicht in Abrede. So kam das OLG Hamm zu folgendem Urteil:
“1. Kann ein Baumangel durch mehrere Baubeteiligte verursacht worden sein, muss der in Anspruch genommene Schädiger beweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat.
2. Mehrere Mangelverursacher haften auch im Bauvertragsrecht gemäß § 830 Abs.1 Satz 2 BGB jeder für sich, wenn nicht geklärt werden kann, wer den Schaden verursacht hat.”
OLG Hamm, Az.: 21 U 62/08