(ip/pp) Inwieweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) namentlich ins Grundbuch gelangen kann, hatten die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung war im Leitsatz klar: "Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden".

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beantragt, wegen einer titulierten Forderung von knapp 4.000 Euro eine Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück einzutragen. Das Grundbuchamt hatte durch Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Eintragungsantrag noch nicht erledigt werden könne, da die im Titel ausgewiesene GbR nicht grundbuchfähig sei. Da die GbR auf ihrer Eintragung bestanden hatte war die Entscheidung von Instanz zu Instanz gewandert – bis das OLG die hiergegen gerichtete Beschwerde letztinstanzlich zurückwies

Die grundbuchrechtlichen Vorschriften gäben, so die Richter, für die Eintragung der GbR keinen Raum. Es würden andernfalls Eintragungen vorgenommen, bei denen die Gefahr bestünde, dass Rechte verlautbart würden, die nicht verkehrsfähig wären, weil sich die Identität der betroffenen Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis - anders als bei einer registerpflichtigen GmbH, OHG oder KG - vom Grundbuchamt nicht zuverlässig beurteilen ließen..

OLG Schleswig, Az.: 2 W 212/07