Kein Austausch des Fliesenbodens
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(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren zum Bauvertrag vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um das Thema “Minderungsberechnung bei optischen Mängeln” im Baugewerbe. Der Kläger im aktuellen Verfahren machte restlichen Werklohn für Fliesenarbeiten geltend, die er aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrags sowie weiterer Zusatzaufträge am Bauvorhaben der Beklagten erbracht hat. Dabei handelt es sich um ein luxuriöses Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Bauvertrag wurde von beiden Seiten vorzeitig gekündigt. Der Kläger hat seine Ansprüche einschließlich entgangenem Gewinn abschließend neu berechnet, nachdem das Landgericht seine zunächst erstellte Schlussrechnung als nicht prüffähig angesehen hatte. Die Beklagten nehmen diverse Rechnungskürzungen vor und machen teilweise im Wege der Aufrechnung im Wege der Widerklage wegen behaupteter Mängel der Werkleistung und wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung Schadensersatzansprüche geltend. Im Wesentlichen ging es zum Schluss um reklamierte Fehlstellen in der Fliesung.
Das OLG schrieb dazu im Leitsatz fest:
“1. Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen.
2. Kleinflächige Störungen des Fliesenverbands, nur bei äußerst genauem Hinsehen erkennbare Differenzen der Fugenbreiten oder ein unterschiedlicher Brand der Fliesen in verschiedenen Geschossen rechtfertigen keinen Austausch des Fliesenbodens zu Kosten von ca. 200.000 Euro.”
OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 164/05