Kein Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers
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(IP) Zur Frage, wer Eigentümer wird, wenn ein Mieter eine Überbauung erstellt, hat das Oberlandesgericht (OLG Schleswig) entschieden. „Der Kläger ist nicht durch Überbau Eigentümer der außerhalb seines Grundstücks gelegenen Steganlagen und Aufschüttungen geworden. Gemäß § 912 BGB hat der Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.“
Der Kläger verlangte von einem beklagten Verein die Beseitigung von Einrichtungen und Aufschüttungen sowie Schadensersatz nach Beendigung eines Miet-/Pachtvertrages. Ein Gelände von etwa 470 m² auf einer Halbinsel war an den beklagten Verein vermietet gewesen. Letzterer hatte dieses Gelände schon in der Zeit zuvor genutzt und auf diesem seit Ende der 40er Jahre eine Bootshalle und einen Anlegesteg errichtet. Vom Bootsschuppen führte eine Slipanlage über den Uferbereich in den See hinein, auf der auch größere Boote in das Wasser gelassen werden konnten. Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag, dass es dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit freistehe, die „errichteten Baulichkeiten“ zu entfernen oder entschädigungsfrei zurückzulassen. Die Vermieterin verstarb und wurde vom Kläger beerbt. Dieser kündigte das Mietverhältnis und das Grundstück wurde an den Kläger zurückgegeben.
Zwischen dem Grundstück und dem See, der im Eigentum eines Landkreises steht, befand sich nunmehr ein schmaler Landstreifen. Das OLG entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks, von dem ein Überbau ausgeht, nur dann Eigentümer des Gesamtgebäudes wird, wenn er das Gebäude selbst errichtet. Vom Mieter errichtete Gebäude sind in der Regel nur vorübergehend Bestandteil des Grundstücks, weil davon ausgegangen wird, dass dieser die Gebäudeteile mit Mietende entfernt.
OLG Schleswig, Az.: 1 U 173/13