(IP) Hinsichtlich Zurückbehaltungsrechts an laufenden Mietzinszahlungen hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Leitsatz entschieden.

“Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Mietzinszahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter einem Mängelbeseitigungsverlangen über Jahre hinweg nicht nachkommt, weil Streit über die Verantwortlichkeit der entstandenen Schäden besteht, der Mieter in der Vergangenheit Mietzins in erheblicher Höhe zurückgehalten hat und er sodann im kündigungsrelevanten Intervall die Mietzinszahlung vollständig eingestellt hat.“

Die Klägerin verlangte von Mietern die Räumung einer Mietwohnung. Sie hatte das betreffende Haus Jahre zuvor erworben – und die beklagten Mieter hatten ihre Wohnung vor Einzug umfangreich renoviert und aufwändig umgebaut. Dann wurde das Gebäude aber durch ein bergbaubedingtes Beben beschädigt. Darauf hatten die Mieter mitgeteilt, sie würden die Miete nur noch zur Hälfte zahlen, da die Vermieterin sich nicht bemühe, das Haus in einen ihrer Meinung nach bewohnbaren Zustand zu versetzen.

Baulich geschah auf diese Ankündigung mit Mietkürzung dann jedoch über Jahre hinweg nichts. Letztlich teilten die Mieter dann mit, sie wären schon seit vor einiger Zeit ausgezogen und würden ab sofort generell keine Miete mehr zahlen. Der Vermieter klagte.
 

© immobilienpool.de