Kein ständiger Aufenthalt von (lebenden) Menschen
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(IP) Inwieweit Friedhofsbebauungen mit „Abschiedshäusern“ Anlass für Nachbarwiderspruch geben können, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Grundstücks mit Wohnhaus, das im rückwärtigen Teil an einen Friedhof grenzte, der vom Wohngrundstück durch eine ca. 2,40 m hohe Mauer abgegrenzt wurde. Sie wandte sich gegen eine geplante Errichtung eines Abschiedshauses, das direkt entlang der Friedhofsmauer entstehen sollte. Dessen Dach sollte in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin niedriger als die Friedhofsmauer sein, in östlicher Richtung jedoch bis auf eine Höhe von bis zu 5,30 m ansteigen. Das Vorhaben sollte der Aufbahrung von Toten dienen und mehrere Abschiedsräume enthalten, in denen sich die Trauernden verabschieden könnten.
Der Antragsgegner erteilte die beantragte Baugenehmigung, die Antragstellerin legte Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung angeordnet, Nachbarrechte der Antragstellerin würden wegen Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht verletzt. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Kammergericht widersprach ihm in seinem Leitsatz: „Ein Mausoleum ist kein Bauwerk, das dem ständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dient, und daher nicht geeignet, eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darzustellen.“
OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 10 S 5.13