(ip/pp) Laut Wohnraumförderungsgesetz ist festgelegt, dass nicht nur der Wohnungssuchende, sondern auch seine weiteren Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen müssen - das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Münster jetzt in einem aktuellen Urteil fest. Das aber sei nicht der Fall, so die Richter, wenn sich der Lebenspartner wie im konkreten Fall nur vorübergehend als Ausländer in Deutschland aufhielte - und er bereits dabei sei, das Land pflichtgemäß wieder zu verlassen. Die Richter stellten ferner fest, dass es Sinn und Zweck des bewussten Gesetzes wäre, Haushalte zu fördern, die sich nicht angemessen mit Wohnraum am lokalen Markt versorgen könnten und die ferner auf Unterstützung angewiesen seien. Und das könne nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht in absehbarer Frist schon wieder die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.

 

VG Münster, Az.: 5 L 19/08