Keine Beleidigung des Vermieters
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(ip/pp) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einem Wohnungsmieter auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann, hatte das Landgericht Coburg jetzt zu entscheiden. Es ging um gravierende Beleidigungen gegenüber Mitbewohnern, die eine Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigten sollten.
Im konkreten Fall hatten die Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bezogen. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus. So klagte der Vermieter auf Räumung der Wohnung.
Die Räumungsklage hatte Erfolg. Es erschien dem Gericht als sicher, das die Beklagten ihre Mitbewohner vor und nach der Kündigung intensiv beschimpft und zudem durch nächtlichen Lärm belästigt hätten. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten, so das Urteil, ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sahen die Richter ausnahmsweise als entbehrlich an, da das Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Gerichte ließen die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort wären die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LG Coburg, Az.: 32 S 85/08