Keine Einnnahmeüberschussabsicht
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(ip/pp/) In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg ging es um die Zwischenverpachtung von Grundbesitz. Das zuständige Finanzamt hatte im betreffenden Fall dem Eigentümer gegenüber generell auf die erforderliche Voraussetzung der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung gesetzt – und hatte sich in der nächsten Instanz aber mit der eigenen Linie nicht durchsetzen können: Die generelle Annahme der Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung gilt nicht für Grundbesitz, der nur zwischenverpachtet ist.
Die Nürnberger Richter fassten so in ihren Leitsatz zusammen:
“1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes und nicht bei gewerblicher Nutzung. Der Grund liegt darin, dass die Verpachtung von unbebautem Grundbesitz nicht schon strukturell defizitär ist, denn anders als beim abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude kommt es nicht zu einer Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung -AfA-, die bei Veräußerung nicht kompensierbar sind
2. Wenn die typisierende Annahme der Überschusserzielungsabsicht nicht gilt, so hat der Steuerpflichtige anhand einer Prognose darzulegen, dass er in der Lage ist, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Dabei ist die Prognose auf einen Zeitraum von 30 Jahren vorzunehmen.
3. Die Feststellungslast für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht trifft den Steuerpflichtigen; dieser muss die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer er im Beurteilungszeitraum erwarten konnte, einen Gesamtüberschuss zu erzielen.”
FG Nürnberg, Az.: 4 K 1561/07