(IP) Zur vertraglichen Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter und zur Kündigung bei Fehlen der Geschäftsgrundlage äußerte sich das Berliner Kammergericht (KG). Der Kläger vermietete an den Beklagten Räume zum Betrieb einer gewerblichen Spielothek. Das Bezirksamt sprach darauf eine vorläufige Untersagung der Umnutzung in eine Spielhalle aus und wies den Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle zurück. Der Beklagte erbrachte anschließend keine Mietzahlungen mehr, worauf der Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärte und auf Räumung, Zahlung von Miete und fortlaufender Nutzungsentschädigung klagte.

Das Kammergericht widersprach dem:

„Die geschuldete Miete war ... auf Null gemindert, da die Tauglichkeit der Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch, nämlich zum Betrieb einer Spielothek/Sportsbar aufgehoben war. Es lag ein Mangel der Mietsache vor, nachdem ... der Senat ... den Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle ... zurückgewiesen hatte. Damit war die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit des als „Spielothek/Sportsbar“ vermieteten Objekts aufgehoben. Eine Gebrauchseinschränkung tritt zwar regelmäßig erst mit rechtswirksamer und unanfechtbarer Untersagung ein, im Einzelfall aber auch aufgrund lang währender Unsicherheit über die Zulässigkeit der Nutzungsuntersagung“.

KG Berlin, Az: 8 U 140/13


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