Keine Minderung des Werklohns
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(ip/pp) Über Preisminderung infolge geringfügiger Baumängel hatte das Kammergericht Berlin aktuell zu entscheiden. Die Kläger wollten für die Gefälleabweichungen ihres Fußbodens im Dachgeschoss eine Preisminderung von gut 500,- Euro beanspruchen. Dem widersprachen die obersten Richter des Landes Berlin. Die Voraussetzungen des § 638 BGB lägen nicht vor. Gemindert werden könne der Werklohn nach dieser Bestimmung nur, wenn der Mangel den Wert des Werkes herabsetze. Üblicherweise lehne sich die Wertminderung an den Geldbetrag an, der aufgewendet werden müsse, um die bei Abnahme vorhandenen Mängel zu beheben. Dabei hatte das Gericht nach § 638 Abs. 3 S. 2 BGB die Möglichkeit, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung die Höhe zu schätzen, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen sollte. Diese Schätzung führte auch unter Berücksichtigung der Mängelbeseitigungskosten zu der Feststellung, dass das Werk nicht als minderwertig anzusehen sei – so die Richter. Ein Minderwert sei nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen bei den Ebenheitsabweichungen im Dachgeschoss nicht festzustellen, da diese optisch nicht wahrnehmbar wären und keine Beeinträchtigung für irgendwelche Funktionen von den Unebenheiten aus gingen. Es handele sich nur um eine messtechnisch feststellbare Ungenauigkeit, die die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtige.
So entschied das Kammergericht Berlin:
“1. Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns.
2. Wird die Minderung nach dem Geldbetrag berechnet, der aufzuwenden ist, um den Mangel zu beseitigen, ist die zu zahlende Vergütung der Schätzung zu Grunde zu legen, die die Mehrwertsteuer jedenfalls dann umfasst, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
3. Lässt sich der Schaden an einem Bauwerk (hier: hohe Heizkosten infolge einer unzureichenden Wärmedämmung) nicht sofort ermitteln, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nur dann, wenn mit einer Schadensfeststellung in der Zukunft gerechnet werden kann.”
KG, Az.: 7 U 120/08