Keine Nutzungsuntersagung
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(IP) Hinsichtlich Nutzungsuntersagung eines nicht genehmigten Bauwerks und „störenden Gewerbebetriebes“ hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden:
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist“.
Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung einer als Lager genutzten Garage. Der Kläger war Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit angebauter Garage bebauten Grundstücks im Bereich eines Bebauungsplans, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet auswies. Er betrieb im Wohnhaus ein angemeldetes Gewerbe „Handel mit Montage von Bauelementen“. Das Landratsamt hatte ihm die Baugenehmigung für eine weitere Doppelgarage im rückwärtigen Teil des Grundstücks erteilt. Diese Garage hatte der Kläger abweichend von den genehmigten Bauplänen mit Vordächern errichtet. Nachträgliche Bauanträge für die „Erweiterung der bestehenden Doppelgarage um zusätzliche überdachte Lager- und Stellplätze“ für seinen Betrieb bzw. für den „Neubau eines Carports für nichtstörende gewerbliche Nutzung“ wurden in der Folgezeit abgelehnt.
Bei Baukontrollen stellte das Landratsamt u.a. fest, dass die genehmigte Doppelgarage als gewerbliches Lager und zeitweise kurzfristig als Werkstatt genutzt worden war. Darauf untersagte es dem Kläger, die Garage nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids als gewerbliches Lager für den Handel und die Montage von Bauelementen zu nutzen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 15 ZB 12.2042