Keine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz erkannt.
„1. Eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil dieser zu seinen Gunsten den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Auslagenersatz und die ihm seines Erachtens zustehende Vergütung ohne entsprechende Anordnung des Erblassers, eine mit der Erbengemeinschaft zuvor getroffene Vereinbarung oder vorherige rechtskräftige Feststellung durch ein Prozessgericht zu seinen Gunsten dem Nachlass entnommen hat.2. Die Teilnahme an Begutachtungen betreffend den Verkehrswert von Nachlassgegenständen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers, wenn dieser vom Erblasser mit der Aufteilung des Nachlasses beauftragt und für den Fall des fehlenden Einvernehmens vom Erblasser eine Begutachtung angeordnet wurde.
3. Die Auslegung eines Testaments kann ergeben, dass der Begriff "Hausrat" im familienrechtlichen Sinne zu verstehen ist und damit auch ein Pkw dann als Haushaltsgegenstand angesehen werden kann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird.
4. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, dessen Verschulden und den Eintritt eines darauf beruhenden Schadens liegt bei demjenigen, der den Testamentsvollstrecker auf Schadenersatz in Anspruch nimmt“.
Der Kläger verlangte die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker - nach dem Erbfall des Vaters. Die Parteien hatten ihren verstorbenen Vater gemeinsam mit ihrem Bruder zu je einem Drittel beerbt. Die gemeinsame Mutter, die mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte und nicht als Erbin eingesetzt war, war verstorben. Mit notariellem Testament hatte der Erblasser seine drei Söhne als Erben zu gleichen Teilen ein und berief den Kläger, einen Sohn, zum Testamentsvollstrecker. Des Weiteren traf er Teilungsanordnungen und setzte einzelne Vorausvermächtnisse - insbesondere zu Gunsten seiner Ehefrau - aus.
OLG München, Az.: 20 U 5006/16