Keine Überwälzung
Lesezeit: 1 Minute
(IP) Hinsichtlich der Über(Ab)wälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Räumen in der Gewerberaummiete auf den Mieter hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.
„Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen.“
Ein Vermieter hatte dem Mieter unrenovierte Geschäftsräume übergeben - ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für dieses Manko. Der hatte geklagt.
Nach dem diesbezüglich erfolgten Hinweisbeschluss des OLG Celle soll als Konsequenz darauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die formularmäßige Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Wohnungsmieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs unwirksam ist, auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume übertragen werden. Nach Ansicht des OLG Celle gibt es keinen sachlichen Grund, die Rechtsprechung des BGH nicht auch auf die Vermietung von Gewerberaum zu übertragen. Ein Geschäftsraummieter sei genauso schutzbedürftig wie ein Wohnungsmieter.
OLG Celle, Az.: 2 U 45/16