(IP) Hinsichtlich der Beihilfe zur Erpressung eines Vermieters im Anwaltsschreiben hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden:

„Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.“

Die beklagte Anwaltspartei hatte dem auf Räumung klagenden Vermieter massiv gedroht, die damalige Pächterin, für die sie handelte, werde der Pflicht zur Räumung des Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen, wenn der Kläger die in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichne. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte er erklären, auf sämtliche offenen Pachtforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, die Kaution und den Betrag der seinerzeit gezahlten Maklercourtage zu erstatten. Das Oberlandesgericht fasste zusammen, dass es sich dabei um eine nicht zulässige vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Gestalt einer Erpressung handele.

OLG Frankfurt, Az.: 2 U 201/14


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