Keine Zufallshaftung
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(ip/pp) Über das Thema der Beweislast im Mietverhältnis bei ungeklärter Schadensursache im Brandfall hatte das Oberlandesgericht OLG Hamburg jetzt zu entscheiden. Es war streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden wären – und in diesem Fall, so das OLG, trage der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache beim Mieter zu suchen ist. Eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache müsse der Vermieter ausräumen. Lasse sich - insbesondere bei Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Das sei beim betreffenden Streit der Fall. Der Sachverständige habe in seiner Anhörung erklärt, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Stegleitung Brandursache sei. Dass sie verbranntes Isolationsmaterial aufweise, könne entweder eine Brandfolge sein oder aber darauf hinweisen, dass hier der Brand entstanden sei. Nach Ursachen für einen Brand in der Wand befragt, hatte der Sachverständige weiter erklärt, dass dafür entweder ein Masseschluss in der Steckdose oder eine Beschädigung der Leitung etwa durch Schrauben oder Nägel ursächlich sein könnten. Da bei einer solchen Beschädigung eigentlich schon innerhalb der nächsten 24 Stunden ein Schwelbrand entstehe, spräche der Umstand, dass die Leitung schon mindestens 20 Jahre alt sei, für ihre Ordnungsmäßigkeit. Ein Masseschluss in der Steckdose könne durch einen Überlastfall eintreten, der nur durch die Stromstärke der angeschlossenen Geräte zu erzeugen sei.
“1. Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen.
2. Verbleibt bei ungeklärter Schadensursache die Möglichkeit, dass der Brand nicht auf ein Verhalten der Mieterin zurückzuführen ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters; alles andere würde auf eine Zufallshaftung hinauslaufen.”
OLG Hamburg, Az.:?9 U 170/08