(ip/pp) Über die Relevanz des kommunal verfassten Naturschutzes, konkret des Baumschutzes, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm

Konkret zog das OLG eine klare Grenze:

"1. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus.

in einem aktuellen Beschluss zu befinden. Es ging im konkreten Anlass darum, inwieweit derartige Schutzmassnahmen nicht nur die unmittelbar Betroffenen, sondern auch z.B. nur mittelbar Betroffene wie Nachbarn oder Passanten angehen. Die Relevanz derartigen Baumschutzes dehnten die Richter über der Schutz des Baumbestandes hinaus aus auf den Bodenschutz, den Wasser- und Gewässerschutz, den Schutz des städtischen Klimas, den Schutz vor Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen, den Arten- und Biotopschutz sowie die naturbezogene Erholung – was alles ausschließlich öffentliche Interessen wären.

2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die … Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden."

OLG Hamm, Az.:



3 Ss OWi 494/07