(IP) Hinsichtlich des Phänomens „Vollarchitektur“ und der betreffenden Verjährungsfrist für Honoraransprüche hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz beschäftigt:

„1. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt wurde. Denn Architektenleistungen werden regelmäßig auch stufenweise beauftragt.

2. Werden Architektenleistungen stufenweise beauftragt, unterliegen die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen.“

Der Kläger war Architekt und verlangte von den Beklagten Architektenleistungen betreffend ein Ärztehauses. Der Kläger war mit der Erbringung folgender Architektenleistungen für die Praxisklinik beauftragt worden: Objektplanung, Leistungsphasen 1 bis 8, Wärmeschutz, Schallschutz, technische Ausrüstung-Elektrotechnik und technische Ausrüstung-Medizintechnik (OP). Einigkeit bestand zwischen den Parteien darüber, dass die Beauftragung des Klägers durch die Geschäftsführer der Beklagten mündlich ausgesprochen worden war.

Das OLG bestritt die seitens der Kläger geforderte Feststellung der Verjährung, aber auch, infolge fehlender Schriftlichkeit, der Behauptung des erteilten Auftrages zur Vollarchitektur. „Dafür, dass der Kläger mit der Genehmigungsplanung zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt worden ist, spricht keine Vermutung.
Der von dem Kläger vorgelegte schriftliche Architektenvertragsentwurf ... wurde von den Parteien gerade nicht gegengezeichnet.“

OLG Hamm, Az.: 17 U 90/12


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