Keinen Schnee räumen
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(ip/pp) Inwieweit Wohnungseigentümer zur aktiven Mitarbeit z.B. bei Gartenarbeit, Schneeräumung etc. in der Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. In dem betreffenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss Anfechtungsklage erhoben, nach dem alle Eigentümer in der Zeit von September bis November im wöchentlichen Wechsel das Laubfegen im gesamten Anwesen selbst übernehmen sollten. Er weigerte sich.
Auch die Richter des OLG Düsseldorf schlossen sich ihm in der Meinung an, dass eine Regelung, wonach in der Herbst- und Winterszeit des Jahres die Eigentümer nach festgelegtem Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden kann. So erklärte das OLG den betreffenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft für unwirksam. Die Eigentümer seien gemäß § 16 II WEG zwar dazu verpflichtet, die Kosten der Verwaltung zu übernehmen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der einzelne Wohnungseigentümer auch zu einer tätigen Mithilfe bei der Durchführung von typischen Verwaltungstätigkeiten gezwungen werden kann. Diese Aufgaben seien nach der Ansicht des Gerichtes dem Verwalter vorbehalten, der sich um eine Erledigung dieser Arbeiten – notfalls durch die Beauftragung eines externen Dienstleisters – bemühen müsste.
Ihr Leitsatz fasst zusammen:
“1. Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden.
2. Ob notwendige Warmwasserzähler gekauft, gemietet oder geleast werden, unterliegt der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss.
Hierbei entspricht nicht stets nur die preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.”
OLG Düsseldorf, Az. : 1 – 3 Wx77/08