(ip/pp) Mit dem Thema "Gerichtliche Kostenerstattung für privat eingeforderte Gutachten" hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil beschäftigt. In ihrem Leitsatz fassten die Richter wie folgt zusammen:

"1. Die durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten eines Beteiligten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. Die Berücksichtigung einer internen Stellungnahme in einem anwaltlichen Schriftsatz reicht nicht aus.

2. Die Mitwirkung eines privaten Sachverständigen ist nicht … zur Rechtsverteidigung notwendig, wenn sie nicht über eine Ergänzung und Erläuterung etwaiger Unklarheiten eines bereits im (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinausgeht.

3. Die Höhe der … notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Der vertraglich vereinbarte Stundensatz ist grundsätzlich erst dann nicht erstattungsfähig, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist."

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 E 1152/07