(ip/RVR) Mit der Frage, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt, wenn sie nur gegenüber einem in der Wohnung verbliebenen (Mit-)Mieter erklärt wird und nicht auch gegenüber einem 10 Jahre zuvor eigenmächtig ausgezogenen (Mit-)Mieter, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010.

Er maß dieser Frage jedoch weder allgemeine Bedeutung zu, noch bedürfe sie einer Klärung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mithin wies er die zugelassene Revision nach § 552a ZPO zurück.

Zum einen hinge die Beurteilung eines Verhaltens als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und entziehe sich einer allgemeinen Bewertung.

Zum anderen bedürfe es keiner weiteren Fallgruppe zu § 242 BGB. Die Bildung einer weiteren wäre nur veranlasst, „wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungs-hilfe ganz oder teilweise fehlt“ (Rz. 4 der Entscheidung). Auf Grundlage bereits ergangener Entscheidungen des erkennenden VIII. Senates ließe sich die Rechtsfrage jedoch abschließend beantworten (Entscheidungen vom 16.03.2005 - VIII ZR 14/04 und 03.03.2004 - VIII ZR 124/03).

Danach stelle sich der Einwand des beklagten Mieters, die Kündigung könne nur beiden (Mit-) mietern erklärt werden, seinerseits als rechtsmissbräuchlich dar. Er berufe sich „auf eine nur auf dem Papier bestehende, seit etwa 10 Jahren nicht mehr gelebte und keine schutzwürdigen Interessen tangierende, formale Rechtsposition“ (Rz. 5 der Entscheidung).

BGH vom 14.09.2010, Az. VIII ZR 83/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart