Kürzungen zulässig
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(ip/pp) Bei Hartz IV Empfängern ist eine teilweise Kürzung der Bezüge bisher üblich gewesen – und jetzt hat es auch das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil bestätigt: Die Kürzung der an diese Hilfeempfänger zusätzlich gezahlten Heizkosten um einen Warmwasseranteil von 6,22 Euro pro Monat ist rechtens. Damit bestätigte der Hartz-IV-Senat des BSG erstmals auch die Höhe der Regelleistung von 345 Euro monatlich.
Seit Einführung dieser Unterstützungsleistungen war es umstritten gewesen, zu welchem Bereich die Warmwasseraufbereitung gehöre. Die Arbeitsgemeinschaften gingen zumeist davon aus, dass diese Kosten bereits im Regelsatz enthalten wären. Wenn - wie in etwa zwei Drittel der Fälle in der bundesdeutschen Realität – das Warmwasser über die Zentralheizung bereitgestellt würde, werde ein Anteil um zehn Euro für die Warmwasserbereitung folglich von den erstatteten Heizkosten abgezogen werden müssen.
Die Richter stützten sich dabei auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
"Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."
In seiner Presseerklärung legte das Gericht jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Praxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten für Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, nicht mehr rechtmäßig sei. Abzüge für Haushaltsenergie, die von den Betroffenen selbst zu tragen seien, dürften den Betrag von 20,74 Euro im Monat nicht übersteigen.
BSG: Az. B 14/7b AS 64/06 R).