Laufzeit der Fernüberwachung
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(IP) Hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem Fernüberwachungsvertrag zum Gebäudeschutz hat das Landgericht (LG) Mannheim mit Leitsatz entschieden.
„Die Vereinbarung einer Laufzeit von 72 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Fernüberwachungsvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist unwirksam. Werden dem Kunden durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen er sich durch Ankreuzen zu entscheiden hat, so genügt dies allein nicht für die Annahme, dass die gewählte Möglichkeit "im Einzelnen ausgehandelt" ist und daher den Gegenstand einer Individualabrede bildet.
Bei einem Fernüberwachungsvertrag stehen die dienstvertraglichen Elemente des Vertrages im Vordergrund und nicht die zeitweise Überlassung der Geräte.“
Die Klägerin verlangte aufgrund eines Vertrages über die Installation einer Alarmanlage und Fernüberwachung diverse Zahlungen. Der Beklagte hatte einen „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ über eine Laufzeit von 72 Monaten abgeschlossen – zum alleinigen Schutz seines Waffengeschäfts. Zur Installation der Anlage in seinen Räumlichkeiten kam es nicht. Der Beklagte hatte der Klägerin nämlich zuvor mitgeteilt, die Rechnungsstellung dürfte einem Irrtum unterliegen: man wisse nichts von einem abgeschlossenen Vertrag. Die Klägerin widersprach darauf seiner „Kündigung“, wies auf einen späteren Kündigungstermin hin und stellte nach einer Frist Kosten in Höhe von insgesamt knapp 6.000,- Euro in Rechnung. Sie behauptete, der Vertrag sei ohne Vorbehalt geschlossen worden. Sie behauptete, es handele sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Fernüberwachungsvertrag, sondern um einen Alarmanlagen-Mietvertrag. Das dienstvertragliche Element des Vertrages sei äußerst nachrangig. Die Vertragsdauer sei auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt, sondern im Rahmen einer individuell vereinbarten Laufzeit, da der Beklagte insgesamt fünf Möglichkeiten zur Auswahl gehabt hätte.
LG Mannheim, Az.: 1 O 31/16