(IP) Hinsichtlich „Schadensersatz aus Grundstückskaufvertrag infolge Verschweigens von Mängeln“ entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Der Kläger machte wegen Feuchtigkeitsschäden an seinem zuvor erworbenen Haus Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend. Die Beklagten hatten dort ursprünglich ein Einfamilienhaus errichtet und dabei u. a. gegenüber dem ausführenden Unternehmen gerügt, dass die Kellerabdichtung den Herstellerrichtlinien widerspreche. Sie veräußerten das Grundstück darauf unter Gewährleistungsausschluss an den Kläger. Nach Kauf gab der Kläger ein Gutachten zur „Feststellung der Feuchteschäden im Kellerbereich“ in Auftrag. Laut darauf erfolgter Feststellung des Sachverständigen war die Abdichtung der Kellerwand augenscheinlich nicht fachgerecht ausgeführt, sodass „Wasser in das Kellermauerwerk eingedrungen und … somit die Feuchteschäden verursacht“ habe.

Das OLG gab seiner Klage Recht: „1. Treten nach einem Hauskauf Feuchtigkeitsschäden im Keller auf, so kann sich der Verkäufer jedenfalls dann gegen Haftungsansprüche nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er vor dem Verkauf von dem Mangel wusste, diesen selbst gegenüber dem ausführenden Bauunternehmen rügte, eine Durchsetzung der Nachbesserungsansprüche unterließ und stattdessen eine Selbstabhilfe behauptet, dem Käufer gegenüber jedoch den Mangel auch auf Nachfrage verschwieg und auf die vollständige Ausführungen aller Arbeiten am Haus durch Fachunternehmen verwies.

2. Bei einem Grundstückskaufvertrag stellt eine unzureichende Bauwerksabdichtung, die zu Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk führt ebenso wie eine in Eigenleistung durch den Eigentümer fehlerhaft ausgeführte Bauwerksabdichtung regelmäßig einen Umstand dar, der für die Kaufentscheidung des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist.“

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 6/11


© immobilienpool.de