(IP) Hinsichtlich des Umstandes stufenweiser Beauftragung im Bauprozess und damit zusammenhängender unterschiedlicher Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Leitsatz entschieden.


„1. Ist ein Architekt lediglich mit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI 1996 beauftragt, gibt der Bauherr mit Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachten Architektenleistungen billigt.

2. Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbstständig nach diesem Planungsstadium.“

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Einstandspflicht der beklagten Architekten für bereits entstandene und noch entstehende Schäden, die daraus resultierten, dass der im Rahmen der Sanierung eines Gebäudes ausgeführte Dachaufbau die zulässige Dachlast überschritten habe.

Die Klägerin warf der Beklagten dabei vor, diese hätten u. a. geänderte Dachausführungen nicht auch auf ihre Realisierbarkeit in statischer Hinsicht hin geprüft. Dadurch hätten sich extreme Verzögerungen im Bauprozess ergeben. Die Beklagte stellte Bauüberwachungs- und Planungsfehler in Abrede und erhob die Einrede der Verjährung; sie machte geltend, der Lauf der Verjährungsfrist sei mit den ersten Zahlungen begonnen, denn mit Begleichung erster Teilschlussrechnungen sei automatisch auch die Abnahme erklärt worden.

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 19/15

© immobilienpool.de