Mangel nicht zurechenbar
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(IP) Hinsichtlich Mängelrüge im Baugewerbe hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Leitsatz entschieden: „1. Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat.
2. Der mit der Neueindeckung einer Mehrzahl von Dächern eines früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudekomplexes beauftragte Unternehmer genügt seiner Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn die Nutzung der einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile ihm nicht bekannt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, er den Besteller auf die Möglichkeit der Tropfenbildung bei der Verwendung von nichtkaschiertem Stahlblech hinweist, und der Besteller konkret bezüglich einzelner Gebäude bzw. Gebäudeteile eine höherwertige Ausführung (z.B. mit einer "Antitropfbeschichtung") anordnet. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet, hinsichtlich der übrigen Gebäude bzw. Gebäudeteile ebenfalls die Verwendung von Stahlblechen mit einer Antitropfbeschichtung zu empfehlen. Er ist auch nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen bezüglich der Nutzung der übrigen Gebäude anzustellen.“
Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem früher eine Geflügelfarm betrieben wurde. Es kam zum Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Klägerin und einem Investor. Die Klägerin gestattete dem, auf den Dachflächen eine Fotovoltaikanlage zu installieren und zu nutzen. Anstatt eines Nutzungsentgeltes verpflichtete sich der Investor, die Dachflächen professionell zu sanieren und mit Stahltrapezblech zu belegen. Es kam zum Abschluss eines Bauvertrages, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Neueindeckung beauftragte. Bei einem Teil der sanierten Flächen wurden Stahlbleche eingebaut, die an der Unterseite als sogenannte „Antitropfbeschichtung“ mit einer Vlieskaschierung versehen sind.
Aus der Schlussrechnung der Klägerin steht u.a. noch ein Restbetrag von ca 40.000,- € brutto zur Zahlung offen. Ferner hat die Beklagte eine weitere Rechnung der Klägerin für die Neueindeckung des Daches eines Gartenhauses nicht beglichen.
Die Beklagte rügte das Vorliegen von Mängeln: Von der Innenseite der Dachfläche tropfe Kondensat in die teilweise vorhandene Dämmung, die Dachstuhlkonstruktion und in die Räume ab. Mit ihrer Widerklage erstrebt sie die Verurteilung der Klägerin zur Nachbesserung der Dachfläche, dass von dort kein Wasser in die Dachkonstruktion auf die abgehängte Decke bzw. in das Gebäude abtropft, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz sämtlicher entstandener und noch entstehender Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der Nacherfüllung.
Die Klägerin macht restlichen Werklohn für die Neueindeckung von Dächern einer ehemaligen Geflügelfarm geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Nachbesserung der Arbeiten sowie die Feststellung, dass die Klägerin zum Ersatz des Schadens aufgrund der mangelhaften Arbeiten verpflichtet ist.
OLG Stuttgart, Az.: 10 U 93/14