Mangelndes Feststellungsinteresse
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(IP) Hinsichtlich des Meistbegünstigungsgrundsatzes hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden:
„Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechterhalten worden ist.“
Der klagende Grundstückserwerber hatte mit der Klage von der Beklagten als vormalige Gewerbemieterin teilweise Rückzahlung eines Inventarkaufpreises sowie die Feststellung gefordert, dass die Beklagte die mit der Beseitigung im Einzelnen bezeichneter Mängel einhergehenden Kosten zu tragen habe. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Urteil beruhe hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht auf der Säumnis des Klägers im Termin, sondern auf der Unzulässigkeit der Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses. Der Kläger verfolgte darauf seinen Feststellungsantrag wegen der meisten Mängel weiter.
KG Berlin, Az.: 8 U 244/14