(IP/CP) In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritten die Parteien um Restwerklohn und Schadensersatz bei Architekten. Der Kläger hatte den beklagten Ingenieur mit der Erstellung der Tragwerksplanung für eine Sport- und Feuerwehrgerätehalle mit Hausmeisterwohnung sowie eine Doppelgarage beauftragt. Er hatte die Leistungen nach HOAI zu erbringen. Die Klägerin hatte zunächst Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen geltend gemacht - der Beklagte dagegen restlichen Werklohn in Höhe von 150.000,- €.

Zum Honoraranspruch des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach HOAI für die Abrechnung von zwei Gebäuden auszugehen sei, nämlich der Sporthalle einerseits und der Feuerwehrgerätehalle nebst Hausmeisterwohnung andererseits. Die Doppelgarage sei in diesem Sinne kein eigenständiges Gebäude, sondern gehöre funktional zur Hausmeisterwohnung und damit zur Feuerwehrgerätehalle.

Das BGH befand, dass die Auffassung der Vorinstanz, bei der Feuerwehrgerätehalle und der Doppelgarage handele es sich trotz konstruktiver Trennung der Gebäude um ein Gebäude, rechtsfehlerhaft sei. Der Auftrag sei nicht einheitlich abzurechnen. Ein Gebäude im Sinne der HOAI liege grundsätzlich dann nicht vor, wenn zwei Gebäude errichtet werden, die konstruktiv, etwa durch einen Zwischenraum, voneinander getrennt sind. Die Garage diene einer anderen Funktion als die Feuerwehrgerätehalle und die dazugehörige Hausmeisterwohnung.

Die Richter fassten in ihrem Leitsatz zusammen:

„1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.“
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne ... HOAI ..., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.“


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