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(ip/pp) In welchen Fällen kommunales Vorkaufsrecht generell gerechtfertigt ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jetzt zu entscheiden. Die Kläger des betreffenden Verfahrens wandten sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Stadt. Sie hatten zu gleichen Teilen ein Grundstück mit einer Fläche von knapp 2.000 m² zu einem Kaufpreis von 57.000,- Euro erworben. Das betreffende landwirtschaftlich genutzte Grundstück lag im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans. Nach dem waren ca. 80 % der veräußerten Grundstücksfläche als Wohnbaufläche, der südöstliche Teilbereich dagegen als Grünfläche (Schutzstreifen zum angrenzenden Wald) dargestellt.
Von diesem Kaufvertrag erhielt die beklagte Kommune, die dem Voreigentümer für eben dieses Grundstück ein Kaufangebot über lediglich ca. 47.000,- Euro unterbreitet hatte, durch ein Schreiben des beurkundenden Notars Kenntnis, mit dem dieser die Ausstellung eines Negativzeugnisses beantragt hatte. Aufgrund einer Empfehlung des Planungsamtes der beklagten Kommune, innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich "Vorratshaltung" zu betreiben und zu diesem Zwecke das Vorkaufsrecht auszuüben, beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten, das zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. Auch sei es von Vorteil, dort langfristig über Tauschland für künftig benötigte anderweitige Flächen zu verfügen.
Zur Begründung führte die Kommune später aus, dass sie in diesem Gebiet keinen allzu großen Flächenanteil besitze, weshalb sie das Grundstück zur Vergrößerung ihres dortigen Eigentumsanteils benötige. Bei diesem handle es sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich, für die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt sei. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Sie begründeten ihn damit, dass sich der Begründung des Bescheids nicht entnehmen lasse, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige – dies sei ja kein Instrument einer gemeindlichen Bodenbevorratungspolitik.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied:
“1. Die Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist vom Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen.
2. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll.”
VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 574/08