Nachbar muss Seilbahn dulden
Lesezeit: 2 Minuten
(IP/CP) Um Kinderlärm und den Geräuschpegel von Spielgeräten ging es aktuell vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerin wandte sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz. Sie war Eigentümerin eines benachbarten Hausgrundstücks und bewohnte dort eine dem Spielplatz zugewandte Wohnung. Der bestand aus einem Sandkasten, einer Rutsche, einer Schaukel sowie einer ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Klägerin verlief. Die spielenden Kinder rutschen dort auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlug.
Nachdem die Klägerin sich schon zuvor erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Reduzierung der Geräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, erhob sie Klage, um die Seilbahn zu beseitigen. Das begründete sie damit, dass durch deren tägliche Benutzung ein unzumutbarer Lärm verursacht werde und es nicht mehr möglich sei, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Auch hätte sich durch den lärmbedingten Stress ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.
Das OVG widersprach ihr und lehnte die Klage ab. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren Möglichkeiten, die Seilbahngeräusche zu mindern. Auch komme die Verlegung der Bahn wegen der Geländeeigenschaften nicht in Betracht und würde zudem auch keinen nennenswerten Effekt haben. Unter Bezug auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz fassten die Richter zusammen:" Nach dieser Vorschrift sind "Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von ... Kinderspielplätzen ... durch Kinder hervorgerufen werden, ... im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. ... Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar“.
OVG Rheinland-Pfalz AZ.: 8 A 10301/12