Nachbarschutz auch ohne dingliche Berechtigung
Lesezeit: 3 Minuten
(ip/pp/) In einem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ging es im öffentlichen Baurecht unter dm Aspekt des Nachbarschutz um die Anfechtung einer Baugenehmigung. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg – sie klagten wegen konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit infolge befürchteter Schall- und Staubimmissionen durch eine zuvor genehmigte Werkstatt für Natursteinzuschnitt. Die in der Vorinstanz geäußerten Bedenken, die Antragsteller seien nicht unmittelbarer Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, besäßen damit keine dinglichen Berechtigung und könnten folglich auch nicht in eigenen Rechten verletzt werden, nahm das OVG so nicht hin.
Die Antragsbefugnis folge aus dem Umstand, dass dieser auf einem nahegelegenen Flurstück wohne und deshalb in seinem Anspruch auf gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigt werden könne. Insoweit stehe ihm auch als lediglich obligatorisch Berechtigter ein baurechtlicher Abwehranspruch zu.
Soweit Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, bestehe auch ohne dingliche Berechtigung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz. Die hiernach zulässigen Anträge, so das Gericht, sind begründet, da durch die angefochtene Baugenehmigung nicht sichergestellt ist, dass ungeachtet des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Wohngrundstück der Antragsteller gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet bleiben. Das wäre jedoch in Ansehung des immissionsträchtigen Vorhabens Voraussetzung für die Feststellung, dass sich das Vorhaben ihnen gegenüber nicht als rücksichtslos erweist. Ob der Beklagte das Vorhaben ungeachtet seiner Außenbereichslage als genehmigungsfähig angesehen hat, weil es im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, lassen weder die Baugenehmigung noch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge erkennen. Jedenfalls spräche Überwiegendes dafür, dass es sich bei der genehmigten Werkstatt für Natursteinschnitt mit zwei Steinsägen um einen Betrieb handelt, der geeignet erscheint, erhebliche Geräuschimmissionen zu verursachen. In einem solchen Fall sei dem Schutzanspruch der in benachbarten Wohngebäuden lebenden Nachbarn nur Genüge getan, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte durch das Vorhaben sichergestellt sei. Es fehle aber an einer ersichtlichen Tatsachengrundlage für die Annahme des Antragsgegners, dass ungeachtet des Steinsägebetriebes auf dem von den Antragstellern bewohnten Nachbargrundstück die vom ihm in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten. Eine gutachterliche Immissionsprognose sei nicht vorhanden. Die weitere Nebenbestimmung, bei lärmintensiven Steinsägearbeiten die Fenster des Betriebsgebäudes geschlossen zu halten, führe auch nicht weiter. Auch hierzu fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass diese Maßnahme tatsächlich geeignet sei, die zulässigen Immissionswerte einzuhalten. Unklar bliebe zudem, ob für diesen Fall etwa bei hochsommerlichen Temperaturen eine hinreichende Belüftung und Temperierung der Betriebsgebäude vorhanden sei, so dass eine Befolgung dieser Nebenbestimmung auch erwartet werden kann.
Das OVG fasste zusammen:
“1. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch aus einer lediglich obligatorischen Berechtigung: soweit Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, besteht auch ohne dingliche Berechtigung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz.
2. Soll im Außenbereich eine Werkstatt für Natursteinschnitt mit zwei Steinsägen errichtet werden, welche geeignet erscheint, erhebliche Geräuschimmissionen zu verursachen, so ist dem Schutzanspruch der in benachbarten Wohngebäuden lebenden Nachbarn nur Genüge getan, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte durch das Vorhaben sichergestellt ist. Den Störer zu beauflagen, lärmintensive Steinsägearbeiten nur bei geschlossenen Fenstern durchzuführen, genügt dem nicht.”
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 1 B 247/09