(IP/CP) Inwieweit die Eintragung einer Grundschuld gegen gute Sitten verstoßen kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Ein gewerbliches Pfandleihunternehmen begehrte dort die Eintragung einer Grundschuld auf Basis eines Zinssatzes von 48 % p. a. Das Unternehmen hatte mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 10.000,-- Euro geschlossen. Die betreffende Grundschuld war laut Bestellungsurkunde ab dem Tag der Eintragung mit 1 % pro Monat an Zinsen sowie 3 % pro Monat für die Kosten des Geschäftsbetriebes zu verzinsen.

Das Grundbuchamt hatte anfänglich darauf hingewiesen, dass der Zinssatz im Hinblick auf das BGB zu überprüfen sei. Entweder müsse der Antrag zurückgenommen oder eine Berichtigungsurkunde nachgereicht werden. Das Schreiben war als "Aufklärungsverfügung" bezeichnet, enthielt aber eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen "diese Zwischenverfügung" die unbefristete Beschwerde zulässig sei. Das Pfandleihunternehmen hatte das Schreiben infolgedessen nicht akzeptiert und sich darauf berufen, dass seine Forderung angemessen sei. So hielt das Grundbuchamt an seiner Rechtsauffassung fest und regte an, Beschwerde "gegen diese Zwischenverfügung" einzureichen - was auch geschah.

Auf die Beschwerde des Pfandleihers entschied das OLG negativ. Die Beschwerde sei unbegründet - das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis bestehe eindeutig. Die Grundschuld könne nach BGB nicht mit einem Zinssatz von 48 % p. a. ins Grundbuch eingetragen werden, denn nach BGB sei ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstöße, nichtig. Der Leitsatz fasst zusammen: „In einem Darlehensvertrag verstößt ein vereinbarter Zinssatz i. H. v. 48 % gegen die guten Sitten nach ... BGB, die Eintragung einer Grundschuld in derselben Höhe ist damit nicht vorzunehmen.“

OLG Schleswig, AZ.: 2 W 19/12


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