(pp).- Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim stellt juristisch zwar ein „subjektives Ausübungshindernis" dar; es verpflichtet den Grundeigentümer aber dennoch nicht automatisch zur Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch allenfalls dann in Betracht, wenn der Eigentümer durch den endgültigen Wegfall des Mietverhältnisses wirtschaftliche Vorteile erlangt (z.B. durch anderweitige Vermietung oder Eigennutzung) – so die Richter des Oberlandesgerichts Celle in einem jüngst gefällten Urteil.

Das eigentliche Wohnrecht ist nicht aus sich heraus schon ein „Altenteil", so formulierte das Obergericht: „Hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer infolge der Grundstücksübergabe eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt, wie das beim ‚klassischen’ Altenteilsvertrag der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation mit einem Altenteil der weichenden Generation der Fall ist". Und das sei in der konkreten Situation nicht der Fall gewesen. Ein Geldrentenanspruch nach AGBGB komme nicht in Betracht.

OLG-Celle, Az.: 4 W 195/07