(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Grenzen vertraglicher Rahmenbedingungen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die betreffende Schuldnerin hatte mit dem Gläubiger als Verkäufer einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung geschlossen. Die Zahlungsvoraussetzungen waren in der notariellen Urkunde wie folgt eingeschränkt:

"Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige ... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."

Dem widersprach der BGH. Das Konkretisierungsgebot war ihm zu unbestimmt. Es müsse deutlich ersichtlich werden lassen, wie der zu vollstreckende Anspruch auszusehen habe, dessen Inhalt und Umfang müsse klar sein, sowie, bei einem Zahlungsanspruch, insbesondere dessen Höhe. Der Leitsatz fasste zusammen: „Eine Klausel in einer notariellen Urkunade, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung "wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots."

BGH, AZ.: VII ZB 55/11


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