(ip/pp) Die zweiwöchige Notfrist für Rechtsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einer Zwangsversteigerung beginnt für alle Beteiligten mit Verkündung des Zuschlags – so der Bundesgerichtshof in einem jüngst gefällten Urteil.

Diese Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss kann aber angemessen verlängert werden, so die Karlsruher Richter:

"Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der Lage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gesehen