Nur bei abgeschlossenen Teilen des Werkes
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(ip/pp) Über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung entschied das Landgericht (LG) Bamberg aktuell. Die Parteien stritten um Werklohnansprüche des Klägers aus einem gekündigten Werkvertrag. Die Parteien hatten einen mündlichen Werkvertrag über die Erstellung und Montage einer Balkonanlage mit Geländer geschlossen, zu einem Pauschalpreis von 9.000,- Euro. Der Kläger hatte unmittelbar anschließend mit der Herstellung der Balkonteile begonnen. Es kam dann jedoch zu Unstimmigkeiten über den Montagetermin. Darauf stellte der Kläger eine Abschlagsrechnung über ca. 5.000,- Euro und mahnte kurz darauf deren Zahlung an und teilte mit, dass vor Bezahlung der Rechnung keine weiteren Arbeiten mehr ausgeführt würden. Mit anwaltlichen Schreiben setzte er auch noch eine Frist zur Zahlung der Abschlagsrechnung und zur Benennung eines Liefertermins und drohte die Kündigung des Vertrages an, wenn nicht bis zu einem bestimmten Termin eine Bezahlung der Abschlagsrechnung erfolge. Dann kündigte er geschlossenen Werkvertrag wegen empfindlicher Störung des Vertrauensverhältnisses, wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Bezahlung einer fälligen Abschlagsrechnung und wegen Unterbrechung der Ausführung von mehr als drei Monaten. Mit Schlussrechnung stellte er darauf dem Beklagten ca. 6.500,- Euro netto in Rechnung.
Er behauptete darauf in seiner Klage, es wäre mit dem Beklagten ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden. Er habe ihn daher zur Entgegennahme der Leistung und zur Nennung eines Montagetermins aufgefordert. Er war der Ansicht, die Kündigung sei berechtigt. Neben der Weigerung des Beklagten, die Abschlagsrechnung zu bezahlen, sei die Kündigung auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beklagten (Montagetermin) und des deshalb zerstörten Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt. Eine Berufung auf § 632 a Satz 3 BGB a. F. sei dem Beklagten verwehrt, da er selbst den Eigentumsübergang verhindert habe, indem er einen Montagetermin genannt habe. Das Stellen einer Abschlagsrechnung sei nach Vertragsschluss besprochen worden.
Im Termin erging gegen den nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil, das ihn verurteilte, an den Kläger einen Betrag in Höhe von u. a. ca. 6.500,- Euro zu zahlen:
„Ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht nur, wenn dem Besteller an in sich abgeschlossenen Teilen des Werkes oder an eigens angefertigten Bauteilen Eigentum übertragen wird oder wenn der Unternehmer hierfür Sicherheit leistet.“
LG Bamberg, Az.: 2 O 454/07