Nur bei Sittenwidrigkeit unstatthaft
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(ip/pp/) Ob die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines durch eine Bank finanzierten Kaufobjektes von dieser auch im Beratungsgespräch als solches eingestanden werden muss, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Der Kläger im betreffenden Verfahren verklagte die betreffende Bank als Rechtsnachfolgerin infolge vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen angeblich sittenwidriger Überteuerung dreier von dieser finanzierter, zu Kapitalanlagezwecken angeschaffter Eigentumswohnungen. Betreffend der Pflichtverletzung hatte der Kläger argumentiert, die Wertermittlungen seien grob fehlerhaft gewesen. Die Verkehrswerte der 3 Eigentumswohnungen seien weit niedriger als vorgegeben, ebenso die Mieteinnahmen. Zumindest Letzteres sei der Bank im Voraus bekannt gewesen, das sie ein diesbezügliches Gutachten eingeholt habe. Zumindest müsse sie sich das Wissen des Architekten zurechnen lassen, der Einsicht in die bestehenden Mietverträge genommen habe. Ferner müsse auch ein ausführlicheres Wertgutachten zu den niedrigeren Verkehrswerten existieren, dessen Vorlegung von ihm beantragt wurde. Außerdem liege ein Interessenkonflikt bei der Bank vor, da sie den Kreditvermittler eingesetzt- und diesem Provision gezahlt habe.
Dem widersprach das OLG. Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, da dieser keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne – wie etwa in dem hypothetischen Fall, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Derartiges habe der Kläger jedoch nicht substantiiert vorgetragen. “Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. “
OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 65/07 - 24