Nur die günstigste Sanierungsvariante zugrunde legen
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(IP) Hinsichtlich der Schadensersatzpflicht eines Architekten für eine fehlerhaft enge Tiefgaragenabfahrt hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Vor Durchführung der Sanierung kann nur Zahlung der sicher mindestens anfallenden Mangelbeseitigungskosten verlangt werden. Gibt es mehrere etwa gleichwertige bauliche Sanierungsvarianten, kann nur die weniger Kosten verursachende zu Grunde gelegt werden.“
Der Kläger begehrte aus abgetretenem Recht einer verstorbenen Bauträgerin, die den beklagten Architekten beauftragt hatte, Schadensersatz wegen Verletzung des Architektenvertrags. Der Kläger hält den Beklagten für verantwortlich, diverse Baumängel betreffend. Vor allem wirft der Kläger dem Beklagten vor, eine zu enge Tiefgaragenabfahrt geplant zu haben.
Im einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht, diese Garage betreffend, war der Architekt zuvor schon verurteilt worden. Es wurde dabei festgestellt, „dass der Beklagte auch verpflichtet ist, einen 138.585,66 € netto zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer übersteigenden Schadensbetrag für die Beseitigung des nachfolgend beschriebenen Baumangels der Tiefgaragenabfahrt im Anwesen … zu ersetzen: Sie kann von einem durchschnittlichen Autofahrer nicht gefahrlos befahren werden, da man sich selbst bei gutem und umständlichem langsamem „Zirkeln'“ bis auf 10 cm einer Stütze nähert, wobei der Abstand zum Außenradius dann lediglich noch 30 cm beträgt.“ Es wurde zudem festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet sei, einen nach Beseitigung des Baumangels verbleibenden merkantilen Minderwert der Tiefgarage zu ersetzen – und dass er generell sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die durch die Beseitigung weiterer Baumängel im Garagenanwesen entstünden.
OLG München, Az.: 9 U 2777/11