(IP) Mit der Frage, ob grundbuchamtlich ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter der … GdbR“ eingetragen werden kann, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg beschäftigt. Im Grundbuch waren zwei natürliche Personen als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen - an die das Vollstreckungsgericht im betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag an die bewussten Personen „als Gesellschafter der M... GdbR“ erteilte.

Darauf ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um deren Eintragung als Eigentümer. Dies verweigerte das jedoch, da wegen der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft die Eintragung der natürlichen Personen mit der Bezeichnung „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ nicht möglich sei. Das aber bestritt das Vollstreckungsgericht: Die Identifizierung der Gesellschaft erfolge über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Das Amt dürfe nicht vom gestellten Antrag abweichen.

Das OLG Nürnberg entschied hier in letzter Instanz: „Ein Eintragungsersuchen - hier des Vollstreckungsgerichts -, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter der … GdbR“ bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll.“

OLG Nürnberg, Az.: 15 W 788/14


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