Nur nicht, wenn grob fahrlässig
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(ip/pp) Mit der Vergütung eines Sachverständigen bei dessen Ablehnung wegen Besorgnisses der Befangenheit beschäftigte sich jetzt das OLG München. Das Landgericht hatte den Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten zu den von den Beklagten behaupteten Schallschutzmängeln zu erstellen. Dafür hatte er eine Vergütung von € 5.200,51 geltend gemacht und Staatskasse erhalten. Von diesem Betrag entfielen ca. 3.000,- Euro auf die Vergütung eines Ingenieurbüros für die von ihm beauftragten Schallmessungen in der Wohnung der Beklagten. Die Klägerin hatte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Sachverständige hat dazu auf Anordnung des Landgerichts eine Stellungnahme, für die er eine weitere Vergütung in Höhe von knapp 1.000,- Euro aus der Staatskasse erhalten hatte.
Das Landgericht hatte darauf dem Ablehnungsgesuch der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen stattgegeben und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Mit weiterem Beschluss hatte das Landgericht die an den Sachverständigen aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf gut 3.000,- Euro festgesetzt und die Rückzahlung des überzahlten Betrages von ebenfalls ca. € 3.000,- Euro angeordnet. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Sachverständige habe seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und damit auch die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig verursacht. Zu vergüten seien nur die dem Sachverständigen entstandenen Kosten für die Schallmessungen durch das Ingenieurbüro, da diese Messergebnisse auch von einem anderen Sachverständigen verwertet werden könnten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sachverständige mit einer Beschwerde.
Das OLG München entschied: “Wird der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch nur dann, wenn er die dadurch verursachte Unverwertbarkeit des Gutachtens grob fahrlässig verursacht hat.”
OLG München, Az.: 11 W 2846/06