Nur, wenn Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist
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(IP) Hinsichtlich des Rechts zur außerordentlichen Kündigung bei mangelhafter Architektenleistung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
„Die Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund setzt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 314 BGB voraus, dass die Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das für den Bau- oder Architektenvertrag als eines auf Kooperation der Vertragspartner angelegten Langzeitvertrags vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist.“
Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagten verlangten widerklagend Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Die Klägerin hatte sich durch mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag zum Neubau eines Einfamilienhauses einschließlich Außenanlagen verpflichtet. Danach sollte die "weitere Planung und Überarbeitung des Bauvorhabens" auf Grundlage einer bestimmten Baugenehmigung erfolgen. Auf Grundlage einer geänderten Genehmigungsplanung war zwischenzeitlich aber eine neue Baugenehmigung erteilt worden.
Nach Fertigstellung des Rohbaus und vor Vollendung der Innenausbauarbeiten beauftragte die Beklagte jedoch eine weitere GmbH mit der Bautenstandsfeststellung und Feststellung der Bauausführungsmängel; diese erstellte in Folge aufgrund von Ortsterminen eine gutachterliche Stellungnahme. Darauf mahnte die Beklagte unter Bezugnahme darauf die Klägerin wegen Verzug mit Leistungen an, wies auf diverse Baumängel hin, rügte Fehlplanungen und Bauleitungsmängel und forderte die Klägerin unter Terminsetzung auf, "ihren vertraglichen Verpflichtungen" nachzukommen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Architektenvertrages. Sie zogen ferner für die Fertigstellung des Bauvorhabens einen anderen Architekten hinzu und ließen das Bauvorhaben fertigstellen. Mit Honorarteilschlussrechnung rechnete die Klägerin die - aus ihrer Sicht - erbrachten Leistungen darauf ab und brachte ersparte Aufwendungen in Ansatz; die Beklagten bestritten dies und argumentierten, dass das Vertragsverhältnis ohne Weiteres fortzusetzen wäre. Das OLG gab ihnen Recht.
Brandenburgisches OLG, Az.: 4 U 112/14